
Nachbarschaftsordnung der Marienburger in Deutschland
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Marienburger Nachbarschaft in
Deutschland“(Nacheiner Eintragung ins Vereinsregister
erhält er den Zusatz e.V.).
Die Kurzform des Namens lautet „Marienburger Nachbarschaft e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Drabenderhöhe, 51674 Wiehl.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein hat als Publikation die „Marienburger Nachrichten“
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
2.1 Der Verein Marienburger Nachbarschaft ist ein ideeller Verein und
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
2.2 In Verbundenheit mit dem Glauben und der Kirche seiner
siebenbürgischen Vorfahren versteht sich der Verein als
wesentlicher Bestandteil der siebenbürgisch-sächsischen
Gemeinschaftsorganisationen.
2.3 Der Verein stellt sich vor allem folgende Aufgaben:
2.3.1 Hilfen bei der Integration ausgesiedelter Landsleute.
Dieser Aufgabe ist oberste Priorität zuzumessen, ohne
dabei Herkunft, Lebensweise und Tradition unserer Vorfahren
abzulegen, zu leugnen oder zu vergessen.
2.3.2 Pflege der Kontakte zum Heimatort, Materielle und geistige
Hilfen an die Bewohner des Heimatortes
Marienburg/Burzenland/Rumänien.
2.3.3 Mitwirkung bei dem Erhalt, der Betreuung und der Pflege von
bedeutenden Marienburger Bauten und Kulturdenkmälern,
insbesondere der Marienburger Kirche.
2.3.4 Förderung der Jugendarbeit in der Nachbarschaft.
2.3.5 Dokumentation in Bild und Schrift des Lebens und der
Leistungen der Marienburger.
2.3.6 Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen in Siebenbürgen,
Deutschland, Österreich, Rumänien u.a., insbesondere mit der
Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland und
Österreich, mit dem Verband der Siebenbürgischen
Heimatortsgemeinschaften, mit dem Hilfskomitee der Siebenbürger
Sachsen und Banater Schwaben und allen kulturellen Einrichtungen
der Siebenbürger Sachsen.
2.3.7 Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied der Marienburger Nachbarschaft kann werden:
ehemalige Marienburger, deren Familienangehörige und Nachkommen,
sowie jede natürliche und juristische Person, die sich zu der
Gemeinschaft der Marienburger Nachbarschaft bekennen, diese
Satzung und den Aufgaben dieses Vereins und dadurch ihre
Verbundenheit zu der Gemeinschaft der „Marienburger“ bekundet.
Es gilt die Familienmitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch den Austritt oder durch
Ausschluss eines Mitglieds.
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand (gem. § 7.1 dieser Satzung) zum Ende des Geschäftsjahres.
5.3 Die Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Pflichten
gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder in sonstiger Weise
durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins
schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss findet eine Anhörung des betroffenen Mitglieds
durch den Vorstand statt. Über die Beschwerde eines Betroffenen
entscheidet die nächste Mitgliedversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet auf
Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
6.2 Die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand
und die Erträge des Vereinsvermögens dienen ausschließlich der
Erfüllung des Vereinszwecks.
§ 7 Organe des Vereins
7.1 Die Organe der Marienburger Nachbarschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 8 Der Richttag - Mitgliederversammlung
8.1 Der Richttag (Mitgliederversammlung) ist das oberste Vereinsorgan.
8.2 Der Richttag tritt einmal in zwei Jahren zusammen.
8.3 Der Richttag wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist
von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
8.4 Der Richttag entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden. Er ist beschlussfähig, unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
8.5 Bei Satzungsänderungen entscheidet der Richttag mit 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden.
8.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Richttag beim
Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung Anträge an den Richttag
stellen.
8.7 Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Mitglieder findet die Abstimmung oder die Wahl geheim statt.
8.8 Der Richttag ist insbesondere zuständig für die
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes
- Erteilung der Entlastungen
- Festsetzung des Mitgliedbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlüsse über Anträge
- Auflösung des Vereins.
8.9 Über die Beschlüsse des Richttages ist ein Protokoll zu führen.
Dieses ist vom Schriftführer und vom Nachbarvater zu unterzeichnen.
Es ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Außerordentlicher Richttag
9.1 Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche
Richttag einberufen.
9.2 Der Vorstand muss eine außerordentlichen Richttag zum
nächstmöglichen Termin, jedoch spätestens nach vier Monaten,
einberufen, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus
- dem Nachbarvater (Vorsitzenden), der auch Sprecher der
Heimatortsgemeinschaft ist
- dem stellvertretenden Nachbarvater
- der Nachbarmutter
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
10.2 Die Vorstandsmitglieder werden vom Richttag auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen
stattgefunden haben.
10.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann auch
Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten
Vorstandes sind, mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen.
10.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10.5 Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Erweiterter Vorstand
11.1 Der Vorstand kann in der Ausübung seiner Aufgaben Beisitzer in den
erweiterten Vorstand berufen. Diese werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Sie nehmen auf Einladung des Vorsitzenden an den Vorstandssitzungen
teil. Sie haben beratende Funktion.
§ 12 Vertretung des Vereins
12.1 Vertretung des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich,
im Sinne des § 26 BGB, durch den Nachbarvater oder durch den
stellvertretenden Nachbarvater, allein vertreten. Intern kann der
stellvertretende Nachbarvater oder die Nachbarmutter bei Verhinderung
des Vorsitzenden tätig werden.
12.2 Der Nachbarvater, der stellvertretende Nachbarvater oder die
Nachbarmutter können die außergerichtliche Vertretung für einzelne
Gebiete oder Aufgaben auch anderen Mitgliedern des Vorstands
bzw. des erweiterten Vorstands übertragen.
§ 13 Rechnungsprüfer
13.1 Der Richttag wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter für die
Amtsdauer des gewählten Vorstands.
13.2 Die Rechnungsprüfer haben bei Bedarf, jedoch mindestens einmal in
zwei Jahren die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und
einen Kassenprüfungsbericht zu erstellen. Über das Ergebnis der
Prüfung ist dem Richttag zu berichten.
§ 14 Satzungsänderungen
14.1 Beabsichtigte oder erforderliche Satzungsänderungen müssen den
Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben bekannt gegeben werden.
Beschlüsse über Änderungen werden durch den Richttag mit 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Richttag möglich und bedarf einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt sein Vermögen den gemeinnützigen Kultureinrichtungen
der Siebenbürger Sachsen in Deutschland zu.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde
Angenommen am 12.09.1981 in Drabenderhöhe,
erweitert am 24.09 1983 in Drabenderhöhe,
überarbeitet und angenommen am 19.09.1992 in Drabenderhöhe,
überarbeitet und angenommen am 23.09.2006 in Nürnberg.
gez. Nachbarvater: Schriftführer/in:
Harald Janesch Brunhild Schoppel-Groza